Bundeskanzleramt
Jusline - Österreich
Allgemeines Buergerliches Gesetzbuch
Bundestierschutzgesetz (2008)
Bundesgesetzblatt der Republik Österreich Jahrgang 2008, Ausgabe 11. Jänner 2008 Teil 1
Landesgesetzblatt für Wien (2010)
Wiener Tierhaltegesetz - Ausgegeben am 11. Juni 2010
2. Tierhaltungsverordnung (Fassung 27.3.2011)
Anlage 1 zu 2. Tierhaltungsverordnung - Mindestanf. an die Haltung von Säugetieren (Hunde)
Bundesgesetz über den Schutz der Tiere - BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 35/2008
Dr. Eric Zimen, der Ethologe und
Verhaltensforscher, hat es auf den Punkt gebracht und "Gesetze" für
das Recht des Hundes entworfen. Wir befinden den ersten Artikel als
die wichtigste Grundvoraussetzung für ein harmonisches Zusammenleben
zwischen Hund, Mensch und Gesellschaft.
Die Rechte des Hundes
Präambel
Der Hund stammt vom Wolf ab. Er hat wölfische
Wesensmerkmale und Bedürfnisse. Aufgrund dieser Abstammung hat er
die folgenden Rechte, obwohl er ein Mitglied unserer Gesellschaft
ist. Hundehalter, Züchter und Ausbilder sind aufgerufen, sich diese
Rechte stets gegenwärtig zu halten und sich zu bemühen, die Achtung
dieser Rechte zu fördern und durch fortschreitende Maßnahmen ihre
allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Verwirklichung zu
gewährleisten. Denn das Verhalten eines jeden Hundes wird
entscheidend geprägt durch seinen Menschenpartner.
Artikel 1
Der Hund hat das Recht auf einen sachkundigen
Besitzer
Ein sachkundiger Besitzer ist informiert über seine wölfische
Abstammung und die daraus resultierenden Folgen im Zusammenleben mit
seinem Hund. Er informiert sich ferner über Verhalten, Kommunikation
und Erziehung. Zur Sachkunde gehört auch ein Basiswissen über
Gesunderhaltung und Pflege sowie über die Konsequenzen der Haltung
von Rüde oder Hündin. Vor Anschaffung eines Hundes ist es unbedingt
erforderlich, sich über die Wesensmerkmale und insbesondere
Ansprüche der jeweiligen Rasse/Rassen umfassend zu informieren,
damit geistiger und körperlicher Unterforderung des Hundes
vorgebeugt wird (vergl. dazu auch Artikel 9).
Artikel 2
Der Hund hat das Recht auf dauerhaften
sozialen Kontakt zu Menschen und Hunden
Dieses Recht setzt räumliche Nähe zu den Sozialpartnern voraus.
Daher ist eine Zwingerhaltung lediglich in Kombination mit einer
überwiegenden Haushaltung tolerabel. Eine Anbindehaltung ist völlig
unangebracht. Anzustreben ist die Haltung von wenigstens zwei
Hunden; sollte dieses nicht möglich sein, ist zu gewährleisten, dass
der Hund regelmäßig Kontakt zu anderen Hunden hat (Hundewiese,
Welpenspielstunden, Spaziertreffs etc.).
Artikel 3
Der Hund hat das Recht, mit Artgenossen zu
spielen
Im Spiel mit anderen Hunden erwirbt der Hund soziale Kompetenz. Er
lernt die Umgangsformen seiner Art kennen (Aktions- und
Reaktionsmuster im sozialen Geschehen). Kommt es im Spiel zu
Vermischungen von verschiedenen Motivationen (Jagd-, Sexual-,
Territorial, Aggressionsverhalten), muss der Besitzer regulierend in
das Spiel eingreifen, um ritualisierten Verhaltensweisen wie die
permante Fixierung auf Spielobjekte vorzubeugen. Auch im Spiel mit
dem Menschen kann es zu einer derartigen Vermischung der Antriebe
kommen. Häufig testen Hunde im Spiel ihre Grenzen aus und versuchen,
diese zu überschreiten. Daher muss der Mensch Form, Anfang und Ende
des Spieles bestimmen und es jederzeit kontrollieren können. Spielen
mit Hunden heißt nicht, einen Ball zu werfen und den Hund
hinterherlaufen zu lassen. Spiel lebt von Abwechslung im Verhalten
und nicht vom Equipment. Spielen mit Hunden bedeutet, miteinander zu
rangeln, zu rennen, sich anzuschauen, sich zu verstecken, sich
gegenseitig zu berühren und Spaß dabei zu haben.
Artikel 4
Der Hund hat das Recht auf Verlässlichkeit in
den sozialen Beziehungen
Der Hund ist keine Ware und kein Wegwerfartikel. Für ihn ist es
wichtig, lebenslang in einem stabilen sozialen Gefüge zu verbringen.
Grundsätzlich ist es daher nicht zu tolerieren, dass der Hund aus
diesem Gefüge beliebig herausgerissen wird. Der Hund braucht eine
klare Position innerhalb der Familie. Diese Position wird zugewiesen
durch das Setzen von Grenzen, innerhalb derer er sich frei und
sicher bewegen kann. Die Reaktionen aller Familienmitglieder auf
Grenzüberschreitungen (= unerwünschtes Verhalten) müssen immer
unmittelbar und angemessen erfolgen.
Artikel 5
Der Hund hat das Recht auf artspezifische
Kommunikation
Hunde kommunizieren ausschließlich nichtsprachlich. Sie setzen ihren
Körper ein, um sich einander oder auch dem Menschen mitzuteilen. Das
Erkennen und Deuten der Körpersprache des Hundes und das Einbringen
des eigenen Körpers in das soziale Zusammenleben, dient der
Kommunikation mit dem Hund. Dazu gehört das Anfassen und Streicheln,
aber auch die Begrenzung des Hundes. Neben den köpersprachlichen
Signalen sind das Bellen und das Knurren artspezifische
Lautäußerungen, die der Kommunikation dienen. Bellen kann zum einen
Ausdruck von Lebensfreude und Aufregung sein. Bellen und
insbesondere Knurren können aber auch Warnsignale sein zur
Verteidigung des Terri-toriums, der Gruppenmitglieder oder seiner
selbst. In diesen Fällen muss der Besitzer gewährleisten, dass es zu
keinen Beißvorfällen kommt (Briefkasten für den Postboten gefahrlos
erreichbar). Ritualisiertes Dauerkläffen ist vom Besitzer zu
unterbinden. Dazu gehört es, vorausschauend zu handeln, also auch
einzukalkulieren, dass manche Menschen (z. B. Kinder) in falscher
Weise auf Droh- und Warnsignale des Hundes reagieren.
Artikel 6
Der Hund hat das Recht auf körperliche
Auslastung
Der Wolf ist ein ausdauernder Traber über weite Strecken. Auch die
meisten Hunde sind aufgrund ihrer Ana-tomie in der Lage, täglich
zehn bis zwölf Stunden zu laufen. Daher ist es unbedingt
erforderlich, seinen Hund auch körperlich zu fordern.
Artikel 7
Der Hund hat das Recht auf freie Bewegung
Der Hund sollte überwiegend frei, d.h. unangeleint laufen dürfen.
Nur so kann er weitgehend ungestört die überaus wichtigen
Sozialkontakte zu seinen Artgenossen aufnehmen. Außerdem ermöglicht
ihm der Freilauf die Erkundung der Umwelt. Damit es immer wieder
etwas Neues für den Hund zu erforschen gibt (er hat ein Bedürfnis
nach Abwechslung und Vielseitigkeit), sollten die Spaziergänge oft
in unterschiedlichen Gebieten stattfinden.
Artikel 8
Der Hund hat das Recht auf Leben und
körperliche Unversehrtheit
Alle Arten von Quälereien und Misshandlungen sind ohne Ausnahme
unzulässig. Hunden dürfen unter keinen Umständen körperliche Defekte
angezüchtet werden (Qualzucht z. B. bei Shar-Pei, Bulldoggen,
Pekinesen, Toyrassen). Bei züchterischen Maßnahmen dürfen genetische
Defekte nicht in Kauf genommen werden. Ein körperlicher oder
genetischer Defekt kann auch darin bestehen, dass Hunde nur noch
eingeschränkt in der Lage sind zu kommunizieren (extreme
Faltenbildung im Gesicht). Vom Kauf solcher Hunde sollte abgesehen
werden! Hunde haben ein Recht auf tiermedizinische Hilfe bei
Krankheit und Schmerzen. In aussichtslosen Situationen ist hiervon
auch das Recht umfasst, vor weiteren Leiden bewahrt zu bleiben. Der
Besitzer hat in diesem Fall dafür Sorge zu tragen, dass der Hund
fachgerecht eingeschläfert wird. In die körperliche Unversehrtheit
des Hundes kann eingegriffen werden, wenn eine Kastration sinnvoll
ist. Eine Kastration ist auch ohne tiermedizinische Indikation immer
dann sinnvoll, wenn ansonsten ein anderes Recht des Hundes (z. B.
das Recht auf freie Bewegung - Artikel 6) erheblich eingeschränkt
werden würde.
Artikel 9
Der Hund hat das Recht auf Aufgaben, die
seinem Wesen entsprechen
Bei Gebrauchshunden wie Jagd-, Hüte-, Herdenschutz-, Wach- oder
Schlittenhunden muss der Besitzer eine weitgehend anlagegerechte
Beschäftigung seines Hundes sicherstellen oder zumindest
entsprechende Ersatzbeschäftigungen für seinen Hund organisieren.
Ist dies nicht möglich, muss von der Anschaffung eines solcherart
spezialisierten Hundes abgesehen werden. Die wesensgerechte
Beschäftigung darf nicht dazu führen, dass andere Individuen in
konkrete Gefahr geraten. Dies ist aber insbesondere bei Hunden mit
einer angezüchteten, gesteigerten Aggressivität und/oder
Verteidigungsbereitschaft der Fall. In dicht besiedelten Gebieten
gehen die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zwangsläufig
zu Lasten einer artgerechten, den Bedürfnissen entsprechenden
Haltung dieser Hunde (z. B. kann ihnen der erforderliche Freilauf
nicht in ausreichendem Maße geboten werden). Zucht und Haltung
dieser Hunde stellen in Deutschland damit ein ernsthaftes Problem
dar.
Artikel 10
Der Hund hat das Recht, durch eigene Erfahrungen zu lernen
Nichts kann die eigenen Erfahrungen ersetzen, die insbesondere ein
junger Hund machen kann. Der Besitzer muss daher bereits seinen
Welpen frühzeitig mit möglichst vielen Umweltkonstellationen
vertraut machen. Dies dient auch der Vermeidung von „Fehlprägungen“
(z.B. Jagd auf Jogger, Radfahrer, laufende Kinder). Es gilt, den
Hund in seinem Lern- und Reifungsprozess zu unterstützen und zu
leiten. Ziel muss es sein, dass der Hund seine Grenzen kennt,
zwischen Spiel und Ernst klar unterscheiden und aggressives
Verhalten kontrollieren kann, um sich in einer Vielzahl von
Situationen angemessen zu verhalten und in seiner Umwelt sicher und
souverän zu bewegen.
Artikel 11
Der Hund hat das Recht, sich schmutzig zu machen, zu stinken und
Flöhe zu bekommen
Aufgrund der wölfischen Abstammung sind bestimmte Verhaltensweisen
und Bedürfnisse vorhanden:
- sich in Aas/Gülle zu wälzen
- in Schlammlöcher zu springen
- Löcher zu buddeln
- Mäuse auszugraben usw.
Derartiges Verhalten hat für den Hund einen hohen Stellenwert. Der
Besitzer muss es tolerieren. Diese Forderung entbindet den Besitzer
aber nicht von seiner Verantwortung, für die Gesunderhaltung seines
Hundes zu sorgen (Impfungen, Wurmkur, Floh/Zeckenbehandlung etc.).
Artikel 12
Der Hund hat das Recht auf art- und bedarfsgerechte,
abwechslungsreiche Ernährung
Hunde haben ein grosses Ernährungsspektrum, dazu gehören u.a. Aas,
Essensreste, Knochen, Schlachtabfälle oder Exkremente. Eine
ausschließliche Ernährung durch Hundefutter senkt die Lebensqualität
eines Hundes.
Schluss
Der Hund ist ein Hund! Gleichwohl läuft er in unserer Gesellschaft
Gefahr, nur noch an den menschlichen Ansprüchen gemessen zu werden.
Die vorgenannten Rechte sollen einen Beitrag dazu leisten, den Hund
als Tier mit wölfischen Bedürfnissen zu sehen, wertzuschätzen und zu
lieben.
Die Verfasser von „Die Rechte des Hundes”
sind:
Dorothea Bakir, Werner Biereth, Sieglinde Bürger, Rainer Dorenkamp,
Nina Egger, Jens Eikelmann, Monika Germann, Sabine Gerteis, Ute
Heberer, Agnes Hillmer, Sonja Jürgens, Tanja Kittelmann, Christina
Landmann, Andrea Mansfield, Melanie Metz, Simone Müller, Eva Näher,
Daniel Ney, Tina Oldenburg, Peter Przybilla, Helga Schüller, Dr.
Ulrike von Wardenburg, Sylvia Werner und Dr. Erik Zimen